Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB gelten für alle Umzugs-, Transport- und Einlagerungsleistungen von Umzugsunternehmen Berlin Neukölln, Nogatstraße 17, 12051 Berlin.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Umzüge, Möbeltransporte, Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, Einlagerungen sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen zwischen Umzugsunternehmen Berlin Neukölln (nachfolgend „Unternehmen") und dem Auftraggeber. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn ihnen schriftlich zugestimmt wurde. Für den Transport von Umzugsgut gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen der §§ 407 ff. HGB, für den Umzug von Privatpersonen insbesondere die §§ 451a bis 451h HGB.
§ 2 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot annimmt, das nach einer Besichtigung vor Ort, digital anhand von Fotos und Angaben zur Wohnung oder telefonisch erstellt wurde. Bis zur schriftlichen oder in Textform (z. B. per E-Mail) erklärten Annahme ist das Angebot unverbindlich. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform. Bei kurzfristigen Aufträgen genügt eine formlose Bestätigung per Telefon oder Messenger, sofern beide Seiten die wesentlichen Eckdaten des Umzugs (Adressen, Termin, Leistungsumfang, Preis) übereinstimmend bestätigen.
§ 3 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang richtet sich nach dem individuellen Angebot. Er kann je nach Auftrag unter anderem umfassen: Beladen und Transport des Umzugsguts, Ab- und Aufbau von Standardmöbeln, Bereitstellung von Umzugskartons und Verpackungsmaterial, Beantragung und Aufstellung einer Halteverbotszone, Bereitstellung eines Möbellifts, Klavier- und Flügeltransport sowie Einlagerung. Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind, gehören nicht zum Vertragsumfang und werden nur gegen gesonderte Vereinbarung erbracht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Angaben zu besonders schweren, sperrigen oder wertvollen Gegenständen (z. B. Tresore, Klaviere, Kunstwerke, Aquarien) sowie zu erschwerten Zugangsverhältnissen (z. B. fehlender Aufzug, enge Zufahrt, Kopfsteinpflaster) vor Vertragsschluss vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
§ 4 Preise und Zahlung
Es gilt der im Angebot genannte Preis, entweder als Festpreis oder als Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein als Festpreis vereinbarter Betrag ändert sich nachträglich nur dann, wenn der Auftraggeber vor Vertragsschluss falsche oder unvollständige Angaben zu Menge, Gewicht oder Zugangsverhältnissen gemacht hat und sich der tatsächliche Aufwand dadurch nachweislich erhöht. Zusatzleistungen, die erst am Umzugstag beauftragt werden (z. B. zusätzliches Personal, weitere Kartons, ein spontan benötigter Möbellift), werden gesondert nach der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste berechnet. Die Rechnung ist, sofern nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Abschluss der Leistung fällig. Für Firmenkunden kann eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass am vereinbarten Termin freier Zugang zu beiden Objekten besteht, notwendige Genehmigungen (z. B. für eine Halteverbotszone, sofern nicht beauftragt) vorliegen und wesentliche Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck und wichtige Dokumente vor Beginn der Arbeiten gesondert verwahrt werden. Wird der vereinbarte Termin durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers (z. B. fehlender Zugang, nicht aufgestelltes Halteverbot, Wohnung nicht zugriffsbereit) verzögert, kann der dadurch entstehende Mehraufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Haftung
Für Verlust und Beschädigung des Umzugsguts haftet das Unternehmen nach den gesetzlichen Vorschriften des Umzugsvertragsrechts, § 451e HGB, mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von derzeit 620 € je Kubikmeter des zur Beförderung verwendeten Laderaums. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Güter von außergewöhnlichem Wert (z. B. Kunstgegenstände, Sammlerstücke, Schmuck, Bargeld) haftet das Unternehmen nur, wenn der Auftraggeber vor Vertragsschluss auf Art und Wert dieser Güter ausdrücklich hingewiesen hat. Für solche Gegenstände empfiehlt das Unternehmen den Abschluss einer Transportzusatzversicherung, die auf Wunsch vermittelt wird. Ansprüche wegen äußerlich erkennbaren Verlusts oder erkennbarer Beschädigung sind unverzüglich, spätestens jedoch bei Ablieferung, gegenüber dem anwesenden Personal anzuzeigen und im Übergabeprotokoll zu vermerken; nicht erkennbare Schäden sind innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen ab Ablieferung in Textform anzuzeigen.
§ 7 Rücktritt und Stornierung
Beide Seiten können den Vertrag bis zum vereinbarten Termin durch Erklärung in Textform beenden. Storniert der Auftraggeber weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin, kann das Unternehmen eine Aufwandsentschädigung verlangen, die sich am bereits entstandenen Planungs- und Vorhaltungsaufwand orientiert und die im Einzelfall vereinbarte Höhe nicht übersteigt. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Kann ein Termin aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat (z. B. kurzfristig fehlende Zufahrtsgenehmigung, höhere Gewalt), nicht wie geplant durchgeführt werden, wird ein neuer Termin einvernehmlich abgestimmt.
§ 8 Schadensmeldung
Wird während des Umzugs ein Schaden festgestellt, wird dieser vor Ort im Übergabeprotokoll festgehalten und nach Möglichkeit fotografisch dokumentiert. Der Auftraggeber erhält eine Kopie des Protokolls. Für die weitere Schadensbearbeitung wendet sich der Auftraggeber schriftlich per E-Mail an [email protected] unter Angabe des Auftragsdatums und einer Beschreibung des Schadens. Über eine Transportzusatzversicherung gemeldete Schäden werden zusätzlich gemäß den Bedingungen des jeweiligen Versicherers bearbeitet.
§ 9 Einlagerung
Wird Umzugsgut zwischengelagert, gilt dies als eigenständige Lagerleistung mit eigener Laufzeit. Abgerechnet wird nach tatsächlicher Lagerdauer in vollen oder angefangenen Monaten zum vereinbarten Satz je Kubikmeter. Der Auftraggeber teilt einen gewünschten Auslagerungstermin rechtzeitig, mindestens jedoch mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Vorlauf mit.
§ 10 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Für Streitigkeiten aus Verträgen mit Kaufleuten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmens Gerichtsstand.
Stand dieser AGB: August 2026. Bei Fragen zu diesen Bedingungen erreichen Sie uns unter 030 754367388 oder [email protected].